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GeldanlageAktualisiert: 10. Mai 202610 Min. Lesezeit

P-Konto: Pfändungsschutzkonto einrichten und Freibeträge nutzen

Von Redaktion Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen

Stand: 09.05.2026Redaktion: Verbraucherzentrale Finanzen und VersicherungenPrüfung: Vier-Augen-Prinzip
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P-Konto: Was ist ein Pfändungsschutzkonto?

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt Ihr Existenzminimum, wenn Gläubiger Ihr Bankkonto pfänden. Es stellt sicher, dass Ihnen trotz Kontopfändung ein gesetzlich festgelegter Grundfreibetrag zum Leben bleibt. Ohne P-Konto-Schutz wird bei einer Kontopfändung das gesamte Guthaben eingefroren — Sie können weder Miete noch Lebensmittel bezahlen.

Das P-Konto wurde 2010 durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes eingeführt und ist in den §§ 850k, 899–910 ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt. Seit dem 1. Dezember 2021 gelten durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) verbesserte Regelungen, die den Schutz für Verbraucher deutlich gestärkt haben.

Jede natürliche Person hat einen Rechtsanspruch auf die Umwandlung ihres Girokontos in ein P-Konto. Die Bank darf die Umwandlung nicht verweigern und muss sie innerhalb von drei Geschäftstagen umsetzen.

Pfändungsfreibetrag 2026: Was Ihnen zusteht

Der Pfändungsfreibetrag wird jährlich angepasst und orientiert sich am steuerlichen Existenzminimum. Der Grundfreibetrag für 2026 beträgt 1.491,75 Euro pro Kalendermonat (bei einer einzelnen Person ohne Unterhaltspflichten).

Erhöhung bei Unterhaltspflichten

Wenn Sie Unterhalt für andere Personen zahlen, erhöht sich Ihr Pfändungsfreibetrag:

  • 1. unterhaltsberechtigte Person: Erhöhung um 561,43 Euro (Freibetrag gesamt: ca. 2.053,18 Euro)
  • 2. unterhaltsberechtigte Person: Weitere Erhöhung um 312,78 Euro
  • 3. bis 5. unterhaltsberechtigte Person: Je weitere Erhöhung um jeweils rund 280 Euro

Diese Erhöhungen müssen Sie bei Ihrer Bank aktiv beantragen und durch eine Bescheinigung nachweisen (siehe nächster Abschnitt). Ohne Bescheinigung gilt nur der Grundfreibetrag.

Übertrag ins Folgemonat

Seit dem PKoFoG gilt: Nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben wird automatisch in den Folgemonat übertragen und bleibt dort geschützt. Der Übertrag ist auf den einfachen Grundfreibetrag des Vormonats begrenzt. Diese Regelung stellt sicher, dass Sie Rücklagen für unregelmäßige Ausgaben (z. B. Nachzahlungen) bilden können.

Umwandlung in ein P-Konto: 3-Tage-Frist der Bank

Die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto ist Ihr gesetzliches Recht nach § 850k Abs. 7 ZPO. So gehen Sie vor:

Schritt 1: Antrag bei Ihrer Bank

Stellen Sie den Antrag auf Umwandlung schriftlich oder persönlich in der Filiale. Viele Banken bieten ein Antragsformular an. Sie müssen keinen Grund angeben und keinen Nachweis über eine bestehende oder drohende Pfändung erbringen.

Schritt 2: Umsetzung innerhalb von 3 Geschäftstagen

Die Bank muss die Umwandlung innerhalb von drei Geschäftstagen ab Zugang Ihres Antrags durchführen. Eine Verweigerung oder Verzögerung ist rechtswidrig. Bei Problemen wenden Sie sich an die BaFin oder Ihre Verbraucherzentrale.

Schritt 3: Rückwirkender Schutz

Wird das Konto innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in ein P-Konto umgewandelt, wirkt der Schutz rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Pfändung (§ 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Handeln Sie daher schnell, wenn Sie einen Pfändungsbeschluss erhalten.

Wichtig: Jede Person darf nur ein einziges P-Konto führen. Bei der Umwandlung müssen Sie versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto bei einer anderen Bank haben. Eine falsche Erklärung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Bescheinigung für erhöhten Freibetrag

Um einen höheren Freibetrag als den Grundbetrag zu erhalten, benötigen Sie eine Bescheinigung nach § 903 ZPO. Diese bestätigt Ihre Unterhaltspflichten oder den Bezug bestimmter Sozialleistungen. Ausstellen dürfen die Bescheinigung:

  • Arbeitgeber — für Unterhaltspflichten, die im Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden
  • Sozialleistungsträger — Jobcenter, Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Familienkasse
  • Anerkannte Schuldnerberatungsstellen — kostenlose Bescheinigung (Wartezeiten möglich)
  • Rechtsanwälte — gegen Gebühr
  • Steuerberater — gegen Gebühr

Die Bescheinigung muss folgende Informationen enthalten: Name und Anschrift des Kontoinhabers, Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, Art und Höhe der Sozialleistungen, die über das Konto eingehen. Legen Sie die Bescheinigung bei Ihrer Bank vor — der erhöhte Freibetrag gilt ab dem Zeitpunkt der Vorlage.

Was ist auf dem P-Konto geschützt?

Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto umfasst alle Geldeingänge bis zur Höhe des Freibetrags — unabhängig von deren Herkunft. Besonders geschützt sind:

  • Arbeitseinkommen: Gehalt, Lohn, Ausbildungsvergütung
  • Sozialleistungen: Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, BAföG
  • Kindergeld und Kinderzuschlag
  • Renten: Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente
  • Krankengeld und Pflegegeld
  • Unterhaltszahlungen
  • Einmalige Sozialleistungen: Z. B. Erstausstattungshilfen, die zusätzlich zum Freibetrag geschützt sind

Seit dem PKoFoG sind bestimmte Leistungen zusätzlich zum Grundfreibetrag geschützt: Nachzahlungen von Sozialleistungen, Geldleistungen für die Gesundheitsvorsorge und einmalige Leistungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld (bis zur Höhe des Grundfreibetrags des Folgemonats).

Kindergeld und Sozialleistungen auf dem P-Konto

Kindergeld und andere zweckgebundene Sozialleistungen genießen auf dem P-Konto einen besonderen Schutz:

Kindergeld

Kindergeld erhöht automatisch den pfändungsfreien Betrag — allerdings nur, wenn Sie eine Bescheinigung der Familienkasse vorlegen, die den Kindergeldanspruch bestätigt. Pro Kind erhöht sich der Freibetrag um den jeweiligen Kindergeldbetrag (250 Euro pro Kind und Monat im Jahr 2026).

Bürgergeld und Sozialhilfe

Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe) sind bis zur Höhe des Freibetrags geschützt. Nachzahlungen, die mehrere Monate umfassen, werden seit dem PKoFoG als einmalige Leistung behandelt und sind zusätzlich zum laufenden Freibetrag geschützt.

Wohngeld

Wohngeld ist als Sozialleistung geschützt. Legen Sie Ihrer Bank den Wohngeldbescheid vor, damit der Freibetrag entsprechend erhöht wird.

Praxistipp: Stellen Sie sicher, dass Sozialleistungen und Kindergeld getrennt von anderen Eingängen auf dem Kontoauszug erkennbar sind. Verwenden Sie möglichst die offizielle Bezeichnung im Verwendungszweck, damit die Bank die Leistung korrekt zuordnen kann.

Nachteile und Einschränkungen des P-Kontos

Obwohl das P-Konto ein wichtiges Schutzinstrument ist, gibt es Nachteile, die Sie kennen sollten:

  • Kein Dispositionskredit: Mit der Umwandlung in ein P-Konto entfällt in der Regel der Dispo. Bereits eingeräumte Dispokredite können von der Bank gekündigt werden.
  • Eingeschränkte Kreditwürdigkeit: Die Umwandlung in ein P-Konto wird der Schufa gemeldet. Solange das P-Konto besteht, wirkt sich dies negativ auf Ihren Schufa-Score aus.
  • Kein Gemeinschaftskonto: Ein P-Konto muss ein Einzelkonto sein — Gemeinschaftskonten können nicht in P-Konten umgewandelt werden.
  • Höhere Gebühren möglich: Einige Banken erheben für P-Konten höhere Kontoführungsgebühren als für reguläre Girokonten. Dies ist nach einem BGH-Urteil (Az. XI ZR 22/16) nur zulässig, wenn tatsächlich ein Mehraufwand entsteht und die Gebühr angemessen ist.
  • Nur ein P-Konto erlaubt: Sie dürfen bundesweit nur ein einziges P-Konto führen.
  • Guthaben über dem Freibetrag: Beträge oberhalb des Freibetrags werden an den Gläubiger ausgekehrt. Wenn Sie am Monatsende mehr als den Freibetrag auf dem Konto haben, wird der Überschuss gepfändet.

P-Konto und Gemeinschaftskonto

Ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto oder Und-Konto) kann nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, müssen die Kontoinhaber zunächst das Konto auflösen und je ein eigenes Einzelkonto eröffnen, das dann in ein P-Konto umgewandelt werden kann.

Wichtig: Bei der Pfändung eines Gemeinschaftskontos wird vermutet, dass dem Schuldner die Hälfte des Guthabens gehört — unabhängig davon, wer wie viel eingezahlt hat. Um diese Vermutung zu widerlegen, müssen Sie nachweisen, welche Anteile des Guthabens Ihnen bzw. dem anderen Kontoinhaber zuzurechnen sind.

Empfehlung: Wenn Sie ein Gemeinschaftskonto führen und eine Pfändung droht, lösen Sie es rechtzeitig auf und richten Sie separate Konten mit P-Konto-Schutz ein.

Praktische Tipps für P-Konto-Inhaber

  • Freibetrag immer ausschöpfen: Heben Sie den gesamten Freibetrag vor Monatsende ab oder überweisen Sie ihn auf ein anderes Konto, damit er nicht verfällt oder gepfändet wird.
  • Bescheinigung aktuell halten: Ändern sich Ihre Verhältnisse (z. B. Geburt eines Kindes, neuer Unterhaltspflichtiger), aktualisieren Sie die Bescheinigung sofort, um den erhöhten Freibetrag zu nutzen.
  • Kontoauszüge aufbewahren: Dokumentieren Sie alle Kontobewegungen sorgfältig — im Streitfall mit der Bank oder dem Gläubiger sind die Auszüge wichtige Beweismittel.
  • Schuldnerberatung nutzen: Anerkannte Schuldnerberatungsstellen (Caritas, Diakonie, AWO, kommunale Beratungsstellen) bieten kostenlose Hilfe — auch bei der Bescheinigung und bei Problemen mit der Bank.
  • Gebühren prüfen: Vergleichen Sie die Kontoführungsgebühren für P-Konten bei verschiedenen Banken. Unangemessen hohe Gebühren können Sie bei der BaFin oder einer Verbraucherzentrale melden.
  • Rückwandlung beantragen: Sobald die Pfändung aufgehoben ist, können Sie Ihr P-Konto wieder in ein normales Girokonto umwandeln lassen. Damit entfällt der negative Schufa-Eintrag.
  • Eingänge optimieren: Lassen Sie regelmäßige Zahlungseingänge (Gehalt, Sozialleistungen) möglichst zum Monatsbeginn auf dem P-Konto ankommen, damit Ihnen der volle Freibetrag zur Verfügung steht.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag 2026?
Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto beträgt 2026 monatlich 1.491,75 Euro für eine alleinstehende Person ohne Unterhaltspflichten. Bei Unterhaltspflichten erhöht sich der Betrag: um 561,43 Euro für die erste unterhaltsberechtigte Person und um weitere Beträge für jede weitere Person. Die Erhöhung muss durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.
Wie schnell muss die Bank mein Konto in ein P-Konto umwandeln?
Die Bank muss Ihr Girokonto innerhalb von drei Geschäftstagen nach Zugang Ihres Antrags in ein P-Konto umwandeln (§ 850k Abs. 7 ZPO). Die Bank darf die Umwandlung nicht verweigern und keinen Grund für den Antrag verlangen. Bei Verzögerungen wenden Sie sich an die BaFin.
Wird das P-Konto in der Schufa eingetragen?
Ja, die Umwandlung in ein P-Konto wird der Schufa gemeldet und wirkt sich negativ auf Ihren Bonitätsscore aus. Der Eintrag bleibt bestehen, solange das P-Konto besteht. Nach der Rückwandlung in ein normales Girokonto wird der P-Konto-Vermerk gelöscht.
Kann die Bank für das P-Konto höhere Gebühren verlangen?
Grundsätzlich dürfen die Gebühren für ein P-Konto nicht unangemessen höher sein als für ein normales Girokonto. Der BGH hat entschieden (Az. XI ZR 22/16), dass ein Aufschlag nur gerechtfertigt ist, wenn der Bank tatsächlich ein Mehraufwand entsteht. Bei unangemessen hohen Gebühren können Sie sich bei der Verbraucherzentrale oder der BaFin beschweren.
Ist Kindergeld auf dem P-Konto geschützt?
Ja, Kindergeld erhöht den pfändungsfreien Betrag auf dem P-Konto. Voraussetzung ist, dass Sie eine Bescheinigung der Familienkasse vorlegen, die den Kindergeldanspruch bestätigt. Pro Kind erhöht sich der Freibetrag um den monatlichen Kindergeldbetrag (250 Euro pro Kind in 2026).
Was passiert mit Geld über dem Freibetrag?
Guthaben, das den monatlichen Freibetrag übersteigt, wird an den Pfändungsgläubiger ausgekehrt. Nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben kann seit dem PKoFoG in den Folgemonat übertragen werden und bleibt dort geschützt — allerdings begrenzt auf den einfachen Grundfreibetrag des Vormonats.
Kann ein Gemeinschaftskonto in ein P-Konto umgewandelt werden?
Nein. Ein P-Konto muss ein Einzelkonto sein. Gemeinschaftskonten (Oder-Konto oder Und-Konto) können nicht in P-Konten umgewandelt werden. Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, müssen die Inhaber das Konto auflösen und je ein eigenes Einzelkonto eröffnen, das dann in ein P-Konto umgewandelt werden kann.

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Dieser Artikel wurde zuletzt am 10.5.2026 aktualisiert und redaktionell geprüft.

Redaktionelle Verantwortung: Redaktion Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen, Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen · Prüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip

Quellen: Öffentlich zugängliche Geschäftsberichte, regulatorische Filings, anerkannte Finanzdatenbanken · Keine Anlageberatung i.S.d. § 2 Abs. 8 Nr. 10 WpHG

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