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Steuern & FinanzenAktualisiert: 9. Mai 202614 Min. Lesezeit

Erbschaftsteuer: Freibeträge, Steuerklassen und Spartipps

Von Redaktion Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen

Stand: 09.05.2026Redaktion: Verbraucherzentrale Finanzen und VersicherungenPrüfung: Vier-Augen-Prinzip
Quellen geprüftKeine Affiliate-Links

Erbschaftsteuer: Was Sie wissen müssen

Die Erbschaftsteuer betrifft alle, die ein Erbe oder eine Schenkung erhalten. Dank großzügiger Freibeträge bleibt ein Großteil der Erbschaften in Deutschland steuerfrei — doch bei Immobilienerbschaften und größeren Vermögen kann die Steuerlast erheblich sein. Die Verbraucherzentrale erklärt die aktuellen Regelungen.

Freibeträge nach Steuerklasse

Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser/Schenker:

  • Steuerklasse I:
    • Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
    • Kinder: 400.000 € (pro Elternteil)
    • Enkel: 200.000 €
    • Urenkel und Eltern (bei Erbschaft): 100.000 €
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern: 20.000 €
  • Steuerklasse III: Alle übrigen (inkl. unverheiratete Partner!): 20.000 €

Wichtig: Unverheiratete Partner haben nur einen Freibetrag von 20.000 € — verheiratete Partner 500.000 €. Bei größerem Vermögen kann eine Heirat oder ein Testament mit Vermächtnis steuerlich sinnvoll sein.

Steuersätze im Detail

Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse und dem steuerpflichtigen Erwerb (Erbe abzüglich Freibetrag):

  • Steuerklasse I: 7 % (bis 75.000 €) bis 30 % (über 26 Mio. €)
  • Steuerklasse II: 15 % (bis 75.000 €) bis 43 % (über 26 Mio. €)
  • Steuerklasse III: 30 % (bis 6 Mio. €) bis 50 % (über 26 Mio. €)

Beispiel: Ein Kind erbt 700.000 €. Freibetrag: 400.000 €. Steuerpflichtiger Erwerb: 300.000 €. Steuersatz Klasse I: 11 %. Erbschaftsteuer: 33.000 €.

Immobilien: Bewertung und Familienheim-Befreiung

Immobilien werden nach dem Bewertungsgesetz bewertet — oft nahe am Marktwert. Seit der Reform 2023 sind die Bewertungen teilweise deutlich gestiegen, was zu höherer Erbschaftsteuer führen kann.

Familienheim-Befreiung: Das selbstgenutzte Familienheim kann steuerfrei an den Ehegatten oder die Kinder vererbt werden, wenn der Erbe die Immobilie selbst bewohnt und mindestens 10 Jahre dort wohnen bleibt. Für Kinder gilt zusätzlich eine Flächenbegrenzung von 200 m² Wohnfläche.

Vorsicht: Zieht der Erbe vor Ablauf der 10 Jahre aus, wird die Steuerbefreiung rückwirkend aufgehoben — die volle Erbschaftsteuer wird dann fällig.

Schenkung zu Lebzeiten: Die 10-Jahres-Strategie

Die Freibeträge für Schenkungen sind identisch mit den Erbschaftsteuer-Freibeträgen und erneuern sich alle 10 Jahre. Das eröffnet erhebliches Steueroptimierungspotenzial:

Beispiel: Eltern können jedem Kind alle 10 Jahre 400.000 € steuerfrei schenken. Pro Elternteil und Kind = 400.000 €. Beide Eltern zusammen = 800.000 € pro Kind und Dekade. Über 30 Jahre: 2,4 Mio. € pro Kind steuerfrei übertragen.

Nießbrauch: Eltern können eine Immobilie an die Kinder übertragen, sich aber ein Nießbrauchrecht (lebenslanges Wohn- oder Nutzungsrecht) vorbehalten. Der Nießbrauch mindert den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich.

Praktische Tipps zur Steueroptimierung

  1. Frühzeitig planen: Nutzen Sie die 10-Jahres-Frist für gestaffelte Schenkungen.
  2. Beide Elternteile einbeziehen: Jeder Elternteil hat einen eigenen Freibetrag von 400.000 € pro Kind.
  3. Familienheim-Befreiung nutzen: Das selbstgenutzte Familienheim kann steuerfrei vererbt werden.
  4. Steuerberater konsultieren: Bei größeren Vermögen (ab ca. 500.000 €) lohnt sich die professionelle Nachlassplanung.
  5. Testament und Schenkungsvertrag: Dokumentieren Sie alles schriftlich, notarielle Beurkundung bei Immobilienübertragungen ist Pflicht.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?
Ehegatten: 500.000 €. Kinder: 400.000 € (pro Elternteil). Enkel: 200.000 €. Geschwister und unverheiratete Partner: nur 20.000 €. Die Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre — auch bei Schenkungen.
Wie kann ich die Erbschaftsteuer reduzieren?
Gestaffelte Schenkungen zu Lebzeiten (Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre), Familienheim-Befreiung nutzen (steuerfrei bei 10-jähriger Selbstnutzung), Nießbrauch bei Immobilienübertragungen, beide Elternteile für die Übertragung einbeziehen.
Was ist die Familienheim-Befreiung?
Das selbstgenutzte Familienheim kann steuerfrei an Ehegatten oder Kinder vererbt werden, wenn der Erbe dort einzieht und mindestens 10 Jahre wohnen bleibt. Für Kinder gilt eine Flächenbegrenzung von 200 m². Zieht der Erbe vorzeitig aus, wird die Steuer rückwirkend fällig.
Warum haben unverheiratete Partner nur 20.000 € Freibetrag?
Das Erbschaftsteuerrecht knüpft an den Familienstand an. Unverheiratete Partner fallen in Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag (vs. 500.000 € für Ehegatten). Bei größerem Vermögen kann eine Heirat oder ein Testament mit Vermächtnis steuerlich sinnvoll sein. Alternativ: Lebzeitige Schenkungen innerhalb des Freibetrags alle 10 Jahre.

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Dieser Artikel wurde zuletzt am 9.5.2026 aktualisiert und redaktionell geprüft.

Redaktionelle Verantwortung: Redaktion Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen, Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen · Prüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip

Quellen: Öffentlich zugängliche Geschäftsberichte, regulatorische Filings, anerkannte Finanzdatenbanken · Keine Anlageberatung i.S.d. § 2 Abs. 8 Nr. 10 WpHG

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