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RechtAktualisiert: 10. Mai 202611 Min. Lesezeit

Untergeschobene Verträge: Ihre Rechte und wie Sie sich wehren

Von Redaktion Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen

Stand: 09.05.2026Redaktion: Verbraucherzentrale Finanzen und VersicherungenPrüfung: Vier-Augen-Prinzip
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Was sind untergeschobene Verträge?

Von einem untergeschobenen Vertrag spricht man, wenn ein Unternehmen oder Vermittler ohne Ihr Wissen oder Ihre echte Zustimmung einen Vertrag auf Ihren Namen abschließt. Häufig geschieht dies durch Telefonanrufe, Haustürbesuche oder durch manipulierte Bestätigungen. Die Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen beobachtet seit Jahren eine steigende Anzahl solcher Fälle — insbesondere bei Strom-, Gas- und Telekommunikationsverträgen.

Rechtlich ist die Lage für Betroffene grundsätzlich günstig: Ein Vertrag kommt nach §§ 145 ff. BGB nur durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Wurde Ihre Zustimmung erschlichen, gefälscht oder nie erteilt, ist der Vertrag anfechtbar oder sogar von Anfang an nichtig. Dennoch müssen Sie aktiv werden, um zu verhindern, dass Ihr bisheriger Anbieter gewechselt wird oder Kosten entstehen.

Die Verbraucherzentralen in Deutschland registrierten allein im Jahr 2024 über 35.000 Beschwerden zu untergeschobenen Verträgen. Die tatsächliche Zahl dürfte deutlich höher liegen, da viele Betroffene den ungewollten Anbieterwechsel erst auf der nächsten Rechnung bemerken. Je schneller Sie handeln, desto besser sind Ihre Chancen, den Schaden zu begrenzen.

Typische Maschen der Betrüger

Die Methoden unseriöser Vermittler werden immer raffinierter. Die Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen hat die häufigsten Vorgehensweisen dokumentiert:

  • Telefonischer Trick: Ein Anrufer gibt sich als Mitarbeiter Ihres aktuellen Anbieters aus und bittet um die „Bestätigung" Ihrer Kundendaten. In Wirklichkeit wird ein Anbieterwechsel eingeleitet.
  • Haustürbesuch mit Täuschung: Vertreter behaupten, es gebe eine „Pflichtumstellung" oder „gesetzlich vorgeschriebene Änderung" und legen Ihnen Verträge zum Unterschreiben vor.
  • Gefälschte Unterschrift: Besonders dreist: Manche Vermittler fälschen die Unterschrift komplett oder nutzen eine unter falschem Vorwand geleistete Unterschrift.
  • Online-Vergleichsportale: Nach Eingabe Ihrer Daten auf unseriösen Portalen wird ohne Ihr Wissen ein Vertragswechsel angestoßen.
  • Supermarkt- und Einkaufszentrum-Werber: Sie werden unter einem Vorwand angesprochen (z. B. „Umfrage zur Kundenzufriedenheit") und sollen „nur mal kurz unterschreiben".

Gemeinsam haben all diese Maschen, dass die Betroffenen den Vertragsabschluss nicht bewusst gewollt haben. Das ist der zentrale Ansatzpunkt für Ihre Verteidigung.

Woran Sie unseriöse Vermittler erkennen

Seriöse Unternehmen drängen Sie niemals zu einer sofortigen Unterschrift und geben Ihnen stets Bedenkzeit. Stutzig werden sollten Sie, wenn der Gesprächspartner sich weigert, etwas Schriftliches dazulassen, wenn Zeitdruck erzeugt wird („nur heute gültig") oder wenn nach Ihrer Zählernummer, Kundennummer oder Bankverbindung gefragt wird, ohne dass Sie einen Vertrag abschließen wollen.

Strom, Gas & Telefon: Häufigste Fälle

Der liberalisierte Energiemarkt und der Telekommunikationsmarkt sind die Hauptschauplätze untergeschobener Verträge. Beim Strom und Gas reicht dem neuen Anbieter oft nur Ihre Zählernummer und Ihre persönlichen Daten, um einen Anbieterwechsel zu veranlassen — der bisherige Versorger wird dann automatisch abgemeldet.

Bei Telefonverträgen werden häufig Tarifwechsel oder Zusatzoptionen untergeschoben, die Sie am Telefon angeblich bestätigt haben. Seit der UWG-Reform gelten am Telefon geschlossene Energielieferverträge nur noch mit schriftlicher Bestätigung (§ 312k BGB), was den Schutz verbessert hat.

Besonders problematisch ist, dass der Anbieterwechsel bei Strom und Gas in der Regel drei bis sechs Wochen dauert. In dieser Zeit merken die meisten Betroffenen noch nichts. Erst wenn ein Schreiben des neuen Anbieters eintrifft oder der alte Anbieter die Abmeldung bestätigt, fällt der Betrug auf.

Was tun bei ungewolltem Anbieterwechsel?

Informieren Sie sofort Ihren bisherigen Anbieter und bitten Sie um Rückabwicklung. Widersprechen Sie dem neuen Anbieter schriftlich per Einschreiben. Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei, wenn eine Unterschrift gefälscht wurde. Dokumentieren Sie alles — Gesprächsnotizen, Datum, Uhrzeit und Name des Vermittlers sind wichtige Beweismittel.

Ihr 14-Tage-Widerrufsrecht

Bei Fernabsatzverträgen (Telefon, Internet) und Haustürgeschäften haben Sie nach §§ 312g, 355 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die Frist beginnt erst, wenn Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Wurde die Belehrung versäumt, verlängert sich die Frist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage.

Für die Ausübung des Widerrufs genügt eine einfache, eindeutige Erklärung — per Brief, E-Mail oder Fax. Sie müssen keine Gründe angeben. Der Widerruf muss lediglich innerhalb der Frist abgesendet werden; der rechtzeitige Zugang beim Unternehmen ist nicht erforderlich.

Nach dem Widerruf müssen bereits gezahlte Beträge innerhalb von 14 Tagen erstattet werden. Bereits erbrachte Leistungen (z. B. gelieferter Strom) müssen Sie nur bezahlen, wenn Sie ausdrücklich den sofortigen Beginn der Leistung verlangt haben und darüber belehrt wurden, dass Sie Ihr Widerrufsrecht verlieren können.

Widerruf per Textform — so geht es richtig

Formulieren Sie Ihren Widerruf klar und unmissverständlich. Nennen Sie Ihren Namen, Ihre Adresse, die Vertragsnummer (falls vorhanden) und das Datum des Vertragsschlusses. Senden Sie den Widerruf per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang beweisen zu können. Bewahren Sie eine Kopie auf.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Wurden Sie durch falsche Angaben zum Vertragsschluss verleitet, können Sie den Vertrag nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis der Täuschung (§ 124 BGB). Die Anfechtung wirkt rückwirkend — der Vertrag gilt als von Anfang an nichtig (§ 142 BGB).

Typische Täuschungshandlungen sind: falsche Behauptungen über den Anlass des Besuchs, Vortäuschung einer amtlichen Eigenschaft, falsche Preisangaben oder das Verschweigen wesentlicher Vertragsbedingungen. Dokumentieren Sie die Täuschung so genau wie möglich — im Streitfall tragen Sie die Beweislast.

Die Anfechtung ist unabhängig vom Widerrufsrecht und kann auch dann erklärt werden, wenn die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist. In der Praxis empfiehlt die Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen, sowohl den Widerruf als auch die Anfechtung gleichzeitig zu erklären, um alle Optionen zu nutzen.

Beschwerde bei der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Aufsichtsbehörde für den Strom-, Gas- und Telekommunikationsmarkt. Sie können dort eine Beschwerde einreichen, wenn Ihnen ein Vertrag untergeschoben wurde. Die Bundesnetzagentur sammelt Beschwerden und kann gegen Unternehmen mit wiederholten Verstößen Bußgelder verhängen und den Marktzugang einschränken.

Die Beschwerde können Sie online, per Post oder telefonisch einreichen. Wichtig ist, dass Sie möglichst viele Details angeben: Name des Unternehmens und des Vermittlers, Datum und Art der Kontaktaufnahme, was genau gesagt wurde und welcher Vertrag abgeschlossen wurde.

Zusätzlich können Sie sich an die Verbraucherzentralen Ihres Bundeslandes wenden. Diese bieten persönliche Beratung und können Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen. In schwerwiegenden Fällen sollten Sie außerdem eine Strafanzeige wegen Betrugs (§ 263 StGB) bei der Polizei erstatten.

Musterbrief: Vertrag widerrufen und anfechten

Die Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen stellt Ihnen folgenden Musterbrief zur Verfügung, den Sie an den ungewollten Vertragspartner senden können:

Betreff: Widerruf und Anfechtung des Vertrags vom [Datum] — Vertragsnummer [XXX]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerrufe ich fristgerecht gemäß §§ 312g, 355 BGB den oben genannten Vertrag. Gleichzeitig fechte ich den Vertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB an. Der Vertragsabschluss wurde durch irreführende Angaben eines Vertreters herbeigeführt. [Beschreiben Sie hier kurz den Sachverhalt.]

Ich fordere Sie auf, sämtliche bereits eingezogenen Beträge innerhalb von 14 Tagen auf mein Konto zurückzuerstatten und von der Ausführung des Vertrags Abstand zu nehmen. Einen etwaigen Anbieterwechsel machen Sie bitte umgehend rückgängig.

Tipps zum Versand: Senden Sie den Brief per Einschreiben mit Rückschein. Bewahren Sie den Sendungsbeleg und eine Kopie des Briefs auf. Setzen Sie eine Frist von 14 Tagen und kündigen Sie an, bei Nichtreaktion rechtliche Schritte einzuleiten.

Aktuelle Fälle und Warnungen

Die Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen warnt aktuell vor folgenden Maschen und Unternehmen, die durch gehäufte Beschwerden auffallen:

  • Telefonische Energieverträge: Seit der Liberalisierung des Energiemarktes häufen sich Fälle, in denen Callcenter-Mitarbeiter vorgeben, vom regionalen Grundversorger anzurufen. Sie behaupten, der Tarif müsse „aktualisiert" werden, und leiten einen Anbieterwechsel ein.
  • Haustürbesuche im Namen von Stadtwerken: Vertreter behaupten, sie kämen „im Auftrag der Stadtwerke" und benötigten Zugang zum Stromzähler. Tatsächlich werben sie für einen privaten Energieanbieter und versuchen, einen Vertrag zu erschleichen.
  • Glasfaser-Verträge: Im Zuge des Glasfaserausbaus nutzen unseriöse Vermittler die Verwirrung vieler Verbraucher aus und schieben teure Telefonanschlüsse unter, die mit dem tatsächlichen Glasfaseranschluss nichts zu tun haben.
  • Zeitschriften-Abonnements: Klassiker unter den untergeschobenen Verträgen — nach einem „kostenlosen Probeheft" flattern plötzlich Rechnungen für Jahresabonnements ins Haus.

Prüfen Sie regelmäßig Ihre Post und Kontoauszüge auf unbekannte Abbuchungen. Je schneller Sie reagieren, desto besser.

So schützen Sie sich präventiv

Der beste Schutz gegen untergeschobene Verträge ist Prävention. Die Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen empfiehlt folgende Maßnahmen:

  • Keine persönlichen Daten herausgeben: Geben Sie Zählernummern, Kundennummern oder Bankverbindungen niemals am Telefon oder an der Haustür heraus.
  • Nichts sofort unterschreiben: Nehmen Sie Unterlagen mit und prüfen Sie sie in Ruhe. Seriöse Anbieter akzeptieren das.
  • Robinsonliste eintragen: Tragen Sie sich in die Robinsonliste ein, um unerwünschte Werbeanrufe zu reduzieren.
  • Anrufe dokumentieren: Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Rufnummer und den Inhalt verdächtiger Anrufe.
  • Vertreter nach Ausweis fragen: Lassen Sie sich den Personalausweis und den Vermittlerausweis zeigen und notieren Sie die Daten.
  • Sperrvermerk beim Energieversorger: Viele Netzbetreiber bieten einen Sperrvermerk an, der einen Anbieterwechsel ohne Ihre ausdrückliche Bestätigung verhindert.

Fazit: Schnell handeln, Rechte kennen

Untergeschobene Verträge sind ärgerlich, aber Sie sind dem nicht schutzlos ausgeliefert. Die deutsche Rechtslage bietet Verbrauchern mit dem Widerrufsrecht, der Anfechtung wegen Täuschung und dem Beschwerdeweg über die Bundesnetzagentur wirksame Instrumente. Handeln Sie schnell, dokumentieren Sie alles und scheuen Sie sich nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Die Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen steht Ihnen als unabhängige Anlaufstelle zur Verfügung. Nutzen Sie unsere Musterbriefe, informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maschen und sensibilisieren Sie auch Ihre Angehörigen — insbesondere ältere Familienmitglieder, die besonders häufig Opfer untergeschobener Verträge werden.

Häufig gestellte Fragen

Was kann ich tun, wenn mir ein Vertrag untergeschoben wurde?
Widerrufen Sie den Vertrag sofort schriftlich innerhalb der 14-Tage-Frist (§§ 312g, 355 BGB). Zusätzlich können Sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten. Informieren Sie Ihren bisherigen Anbieter, erstatten Sie Beschwerde bei der Bundesnetzagentur und erstatten Sie bei gefälschter Unterschrift Strafanzeige.
Wie lange habe ich Zeit, einen untergeschobenen Vertrag zu widerrufen?
Die reguläre Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss. Wurde Ihnen jedoch keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt, verlängert sich die Frist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage. Die Anfechtung wegen Täuschung ist sogar bis zu ein Jahr nach Kenntnis der Täuschung möglich.
Muss ich einen untergeschobenen Vertrag bezahlen?
Nein. Ein ohne Ihre echte Zustimmung geschlossener Vertrag ist anfechtbar und bei erfolgreicher Anfechtung rückwirkend nichtig. Bereits geleistete Zahlungen müssen erstattet werden. Lassen Sie sich nicht von Mahnschreiben einschüchtern, sondern widersprechen Sie schriftlich.
Kann ich bei der Bundesnetzagentur Beschwerde einlegen?
Ja. Die Bundesnetzagentur nimmt Beschwerden über untergeschobene Strom-, Gas- und Telekommunikationsverträge entgegen. Sie können Ihre Beschwerde online, per Post oder telefonisch einreichen. Die Behörde kann Bußgelder verhängen und den Marktzugang unseriöser Anbieter beschränken.
Reicht ein Widerruf per E-Mail aus?
Ja, grundsätzlich ist ein Widerruf per E-Mail wirksam, da das Gesetz lediglich eine eindeutige Erklärung verlangt. Aus Beweisgründen empfiehlt die Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen jedoch den Versand per Einschreiben mit Rückschein, damit Sie den Zugang nachweisen können.
Was ist ein Sperrvermerk beim Netzbetreiber?
Ein Sperrvermerk ist eine Anweisung an Ihren Netzbetreiber, keinen Lieferantenwechsel ohne Ihre ausdrückliche schriftliche Bestätigung durchzuführen. Viele Netzbetreiber bieten diesen Service kostenlos an. Er schützt besonders effektiv vor ungewollten Strom- und Gasanbieterwechseln.
Sind telefonisch abgeschlossene Energieverträge gültig?
Seit der UWG-Reform müssen Energielieferverträge, die telefonisch geschlossen werden, vom Verbraucher in Textform bestätigt werden (§ 312k BGB). Ohne diese schriftliche Bestätigung ist der Vertrag nicht wirksam. Dies schützt Verbraucher erheblich vor untergeschobenen Telefonverträgen.

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Dieser Artikel wurde zuletzt am 10.5.2026 aktualisiert und redaktionell geprüft.

Redaktionelle Verantwortung: Redaktion Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen, Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen · Prüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip

Quellen: Öffentlich zugängliche Geschäftsberichte, regulatorische Filings, anerkannte Finanzdatenbanken · Keine Anlageberatung i.S.d. § 2 Abs. 8 Nr. 10 WpHG

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