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Telefon & InternetAktualisiert: 9. Mai 20267 Min. Lesezeit

Rufnummernmitnahme: So behalten Sie Ihre Nummer beim Wechsel

Von Redaktion Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen

Stand: 09.05.2026Redaktion: Verbraucherzentrale Finanzen und VersicherungenPrüfung: Vier-Augen-Prinzip
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Rufnummernmitnahme: So behalten Sie Ihre Handynummer beim Anbieterwechsel

Beim Wechsel des Mobilfunkanbieters müssen Sie Ihre Rufnummer nicht aufgeben. Die Rufnummernmitnahme (Portierung) ist Ihr gesetzliches Recht nach dem Telekommunikationsgesetz. Der Prozess ist einfach, günstig und dauert in der Regel nur einen Werktag.

Kosten: Maximal 6,82 Euro

Seit dem 20. April 2020 dürfen Mobilfunkanbieter für die Rufnummernmitnahme maximal 6,82 € (brutto) berechnen (vorher bis zu 30 €). Viele neue Anbieter erstatten diese Gebühr oder zahlen sogar einen Bonus für die Portierung.

Ablauf der Portierung Schritt für Schritt

  1. Alten Vertrag kündigen: Regulär kündigen und sicherstellen, dass die Kündigung bestätigt wird. Im Kündigungsschreiben vermerken, dass Sie die Nummer mitnehmen möchten.
  2. Neuen Vertrag abschließen: Beim neuen Anbieter die Rufnummernmitnahme beantragen. Sie benötigen: Name, Geburtsdatum, aktuelle Rufnummer und den bisherigen Anbieter.
  3. Portierung beauftragen: Der neue Anbieter koordiniert die Portierung mit dem alten Anbieter. Sie müssen nichts weiter tun.
  4. Portierungstermin: Sie erhalten einen Termin für die Umschaltung. Die Nummer wird in der Regel innerhalb eines Werktags umgeschaltet. Eine kurze Unterbrechung (wenige Stunden) ist möglich.

Fristen: Nicht zu spät, nicht zu früh

Die Portierung kann frühestens 123 Tage vor Vertragsende beim neuen Anbieter beantragt werden (Vorabportierung). Nach Vertragsende haben Sie 31 Tage Zeit, die Nummer zu portieren — danach verfällt die Nummer.

Vorabportierung: Die Nummer kann bereits vor dem offiziellen Vertragsende zum neuen Anbieter wechseln. Der alte Vertrag läuft dann ohne Nummer weiter (Sie zahlen trotzdem bis zum Vertragsende). Vorteil: Sie haben sofort Ihre Nummer beim neuen Anbieter.

Prepaid-Portierung

Auch bei Prepaid-Karten ist die Rufnummernmitnahme möglich und folgt dem gleichen Ablauf. Wichtig: Kündigen Sie die Prepaid-Karte schriftlich und beantragen Sie die Portierung beim neuen Anbieter innerhalb von 31 Tagen. Restguthaben wird in der Regel ausgezahlt.

Praktische Tipps

  1. Frühzeitig planen: Beantragen Sie die Portierung rechtzeitig — idealerweise 2–4 Wochen vor dem gewünschten Umschalttermin.
  2. Kündigungsbestätigung sichern: Ohne bestätigte Kündigung kann die Portierung scheitern.
  3. Daten korrekt angeben: Name, Geburtsdatum und Rufnummer müssen exakt mit den Daten beim alten Anbieter übereinstimmen.
  4. Bonus nutzen: Viele neue Anbieter zahlen einen Portierungsbonus von 10–25 €.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet die Rufnummernmitnahme?
Maximal 6,82 € brutto. Viele neue Anbieter erstatten diese Gebühr oder zahlen sogar einen Portierungsbonus von 10–25 €.
Wie lange dauert die Portierung?
Die eigentliche Umschaltung dauert in der Regel einen Werktag. Der gesamte Prozess (Antrag, Koordination zwischen Anbietern, Umschaltung) dauert 2–4 Wochen. Eine kurze Unterbrechung der Erreichbarkeit (wenige Stunden) ist möglich.
Was passiert, wenn ich die 31-Tage-Frist verpasse?
Nach 31 Tagen nach Vertragsende verfällt Ihre Rufnummer unwiderruflich. Die Nummer kann nicht mehr portiert werden und wird eventuell neu vergeben. Handeln Sie deshalb rechtzeitig.
Funktioniert die Portierung auch bei Prepaid?
Ja. Der Ablauf ist identisch. Kündigen Sie die Prepaid-Karte schriftlich und beantragen Sie die Portierung beim neuen Anbieter innerhalb von 31 Tagen. Restguthaben wird in der Regel ausgezahlt.

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Dieser Artikel wurde zuletzt am 9.5.2026 aktualisiert und redaktionell geprüft.

Redaktionelle Verantwortung: Redaktion Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen, Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen · Prüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip

Quellen: Öffentlich zugängliche Geschäftsberichte, regulatorische Filings, anerkannte Finanzdatenbanken · Keine Anlageberatung i.S.d. § 2 Abs. 8 Nr. 10 WpHG

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