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RechtAktualisiert: 10. Mai 202610 Min. Lesezeit

Preiserhöhungen: Wann sie unzulässig sind und wie Sie sich wehren

Von Redaktion Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen

Stand: 09.05.2026Redaktion: Verbraucherzentrale Finanzen und VersicherungenPrüfung: Vier-Augen-Prinzip
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Wann Preiserhöhungen unzulässig sind

Preiserhöhungen gehören zum Alltag — aber nicht jede Erhöhung ist rechtlich zulässig. Die Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen beobachtet, dass Unternehmen in zahlreichen Branchen intransparente, unverhältnismäßige oder formal fehlerhafte Preiserhöhungen durchsetzen und darauf setzen, dass Verbraucher diese stillschweigend akzeptieren.

Grundsätzlich gilt: Ein Vertrag bindet beide Seiten an den vereinbarten Preis. Einseitige Preiserhöhungen durch das Unternehmen sind nur zulässig, wenn eine wirksame Preisanpassungsklausel im Vertrag enthalten ist und die Erhöhung transparent, nachvollziehbar und angemessen ist. Fehlt eine solche Klausel oder ist sie unwirksam, darf der Preis nicht einseitig erhöht werden.

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren massiv zugunsten der Verbraucher verschärft. Insbesondere das BGH-Urteil von 2021 zur Unwirksamkeit stillschweigender Zustimmungsfiktionen hat die Spielregeln grundlegend verändert und Millionen Verbrauchern Rückforderungsansprüche eröffnet.

BGH-Urteile: Stillschweigende Zustimmung unwirksam

Das wegweisende BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) hat entschieden, dass AGB-Klauseln, die eine stillschweigende Zustimmung des Kunden bei Preis- und Leistungsänderungen vorsehen, unwirksam sind. Konkret ging es um Klauseln von Banken, die besagten: „Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht."

Die Konsequenzen dieses Urteils sind enorm und gehen weit über den Bankensektor hinaus:

  • Banken: Alle auf Basis einer Zustimmungsfiktion durchgesetzten Gebührenerhöhungen seit 2018 sind rückforderbar. Das betrifft Kontoführungsgebühren, Kartenentgelte und zahlreiche weitere Posten.
  • Energieversorger: Intransparente Preisanpassungsklauseln wurden vom BGH mehrfach für unwirksam erklärt (u. a. BGH VIII ZR 81/19).
  • Fitnessstudios: Beitragserhöhungen ohne aktive Zustimmung der Mitglieder sind nach diesem Grundsatz unwirksam.
  • Streamingdienste: Preiserhöhungen, die nur per E-Mail angekündigt werden und ohne aktiven Widerspruch gelten sollen, sind rechtlich zweifelhaft.

Was bedeutet das praktisch?

Wenn Sie einer Preiserhöhung nie ausdrücklich zugestimmt haben — sei es durch Unterschrift, Klick oder aktive Bestätigung — ist die Erhöhung möglicherweise unwirksam. Sie haben dann einen Rückforderungsanspruch auf die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem erhöhten Preis.

Ihr Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen

Bei einer Preiserhöhung steht Ihnen in vielen Fällen ein Sonderkündigungsrecht zu. Das bedeutet: Sie können den Vertrag vorzeitig beenden, auch wenn die reguläre Vertragslaufzeit noch nicht abgelaufen ist.

Das Sonderkündigungsrecht gilt insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Strom und Gas (§ 41 Abs. 3 EnWG): Energieversorger müssen Preiserhöhungen mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitteilen. Ab Zugang der Mitteilung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht bis zum Zeitpunkt der Preiserhöhung.
  • Telekommunikation (§ 56 Abs. 2 TKG): Bei nachteiligen Vertragsänderungen haben Sie ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat.
  • Fitnessstudios: Bei Beitragserhöhungen während der Vertragslaufzeit ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht aus § 314 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund) oder aus den AGB des Anbieters.
  • Versicherungen (§ 40 VVG): Bei Prämienerhöhungen ohne gleichzeitige Leistungserweiterung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung.

Nutzen Sie das Sonderkündigungsrecht konsequent — es ist Ihr stärkstes Druckmittel gegen unverhältnismäßige Preiserhöhungen.

Preiserhöhungen bei Strom und Gas

Der Energiemarkt ist besonders anfällig für umstrittene Preiserhöhungen. Die Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen gibt folgende Hinweise:

Energieversorger müssen Preiserhöhungen gemäß § 41 Abs. 3 EnWG rechtzeitig, transparent und nachvollziehbar ankündigen. Die Mitteilung muss den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Preiserhöhung enthalten sowie auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Fehlt der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht, beginnt die Kündigungsfrist nicht zu laufen.

In der Grundversorgung gelten besondere Regelungen (§ 36 EnWG). Grundversorgungstarife können einseitig angepasst werden, müssen aber behördlich genehmigten Preisbestandteile (Netzentgelte, Umlagen, Steuern) korrekt abbilden. Sondertarife hingegen dürfen nur im Rahmen der vereinbarten Preisanpassungsklausel geändert werden.

Der BGH hat wiederholt entschieden, dass Preisanpassungsklauseln in Energieverträgen transparent sein müssen. Eine Klausel, die dem Versorger ein unbegrenztes einseitiges Preisänderungsrecht einräumt, ist unwirksam. Die Klausel muss klar regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Preis geändert werden darf.

Fitness, Streaming & Abonnements

Abonnements und Mitgliedschaften sind ein weiteres Feld, in dem Preiserhöhungen regelmäßig strittig sind:

Fitnessstudios

Viele Fitnessstudios versuchen, während der Vertragslaufzeit die Beiträge zu erhöhen — etwa mit Verweis auf gestiegene Energiekosten oder Inflation. Ohne wirksame Preisanpassungsklausel ist dies nicht zulässig. Der vereinbarte Beitrag gilt für die gesamte Vertragslaufzeit. Eine Erhöhung erfordert Ihre aktive Zustimmung oder eine wirksame Preisänderungsklausel.

Streamingdienste (Netflix, Spotify, Disney+ etc.)

Streamingdienste erhöhen regelmäßig ihre Preise. In der Regel wird die Erhöhung per E-Mail angekündigt, und der neue Preis gilt ab der nächsten Abrechnungsperiode. Da es sich meist um monatlich kündbare Verträge handelt, ist die Preiserhöhung rechtlich weniger problematisch — Sie können den Vertrag jederzeit kündigen. Bei Jahresabonnements sieht die Lage anders aus: Eine Preiserhöhung innerhalb des bezahlten Zeitraums ist nur mit Ihrer Zustimmung möglich.

Zeitschriften und Zeitungen

Abonnements von Zeitschriften und Zeitungen enthalten häufig Preisanpassungsklauseln, die an den Verbraucherpreisindex gekoppelt sind. Solche Klauseln können wirksam sein, wenn sie transparent und nachvollziehbar gestaltet sind. Willkürliche Erhöhungen ohne Bezug zu einem objektiven Index sind jedoch unwirksam.

Preisanpassungsklauseln im Check

Eine Preisanpassungsklausel in AGB ist nur wirksam, wenn sie folgende Kriterien erfüllt:

  • Transparenz: Die Klausel muss klar und verständlich formuliert sein. Der Verbraucher muss nachvollziehen können, unter welchen Umständen und in welcher Höhe der Preis steigen kann.
  • Anlass: Die Klausel muss einen konkreten Anlass für die Preisanpassung benennen (z. B. gestiegene Beschaffungskosten, behördliche Auflagen).
  • Begrenzung: Die Klausel darf dem Unternehmen kein unbegrenztes Preiserhöhungsrecht einräumen. Es muss eine Obergrenze oder ein objektiver Maßstab benannt sein.
  • Symmetrie: Wenn die Klausel eine Erhöhung vorsieht, muss sie auch eine Senkung bei sinkenden Kosten ermöglichen.
  • Information: Der Verbraucher muss rechtzeitig und vollständig über die Erhöhung informiert werden.

Klauseln, die nur pauschal auf „veränderte Marktverhältnisse" oder „gestiegene Kosten" verweisen, ohne die Anpassung näher zu spezifizieren, sind nach ständiger BGH-Rechtsprechung unwirksam.

So widersprechen Sie einer Preiserhöhung

Wenn Sie eine Preiserhöhung für unzulässig halten, gehen Sie wie folgt vor:

  • Schritt 1: Prüfen Sie Ihren Vertrag und die AGB auf eine Preisanpassungsklausel. Ist eine vorhanden? Ist sie nach den oben genannten Kriterien wirksam?
  • Schritt 2: Widersprechen Sie der Preiserhöhung schriftlich und unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Klausel. Setzen Sie eine Frist von 14 Tagen.
  • Schritt 3: Zahlen Sie nur den ursprünglich vereinbarten Preis weiter. Passen Sie ggf. Ihren Dauerauftrag oder Ihre SEPA-Lastschrift an.
  • Schritt 4: Prüfen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht und wechseln Sie ggf. den Anbieter.
  • Schritt 5: Wenden Sie sich bei Nichtreaktion an Ihre Verbraucherzentrale oder die zuständige Schlichtungsstelle.

Musterbrief: Preiserhöhung widersprechen

Die Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen stellt Ihnen folgenden Musterbrief zur Verfügung:

Betreff: Widerspruch gegen Preiserhöhung — Vertragsnummer [XXX]

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom [Datum] teilen Sie mir eine Preiserhöhung zum [Datum] mit. Dieser Preiserhöhung widerspreche ich hiermit ausdrücklich.

Die in Ihren AGB enthaltene Preisanpassungsklausel ist nach meiner Auffassung unwirksam, da sie den Anforderungen der §§ 307 ff. BGB nicht genügt. [Optional: Bezug auf konkretes BGH-Urteil.] Ich fordere Sie auf, den bisherigen Preis beizubehalten.

Hilfsweise mache ich von meinem Sonderkündigungsrecht gemäß [§ 41 Abs. 3 EnWG / § 56 Abs. 2 TKG / § 314 BGB] Gebrauch und kündige den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung.

Ich bitte um Bestätigung innerhalb von 14 Tagen.

Zu viel gezahlt? Geld zurückfordern

Wenn Sie Preiserhöhungen bezahlt haben, die auf unwirksamen Klauseln beruhen, haben Sie einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Berechnen Sie die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem tatsächlich gezahlten Preis für den gesamten Zeitraum. Fordern Sie die Summe schriftlich vom Unternehmen zurück. Weisen Sie auf die Rechtsprechung des BGH hin und setzen Sie eine Zahlungsfrist. Bei Nichtreaktion können Sie die Verbraucherzentrale einschalten, eine Schlichtungsstelle anrufen oder gerichtlich klagen.

Nach dem BGH-Urteil zu Bankgebühren haben viele Verbraucher mehrere Hundert Euro zurückerhalten. Die Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen empfiehlt, Ihre Kontoauszüge und Abrechnungen der letzten drei Jahre systematisch zu prüfen.

Fazit: Preiserhöhungen prüfen und wehren

Nicht jede Preiserhöhung ist rechtlich zulässig. Intransparente Klauseln, fehlende Mitteilungen und unwirksame Zustimmungsfiktionen geben Ihnen starke Hebel, um sich gegen ungerechtfertigte Preiserhöhungen zu wehren. Nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht, widersprechen Sie schriftlich und fordern Sie zu viel Gezahltes zurück.

Die Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen empfiehlt: Prüfen Sie jede Preiserhöhung kritisch, lesen Sie die Preisanpassungsklausel in Ihren Verträgen und scheuen Sie sich nicht, Ihr Recht durchzusetzen. In vielen Fällen ist die Rechtslage eindeutig zugunsten der Verbraucher — und die Rückforderungsbeträge können sich über mehrere Jahre summieren.

Häufig gestellte Fragen

Darf mein Anbieter den Preis einfach erhöhen?
Nein, nicht einfach so. Eine einseitige Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn eine wirksame Preisanpassungsklausel im Vertrag enthalten ist. Diese muss transparent, nachvollziehbar und angemessen sein. Ohne eine solche Klausel gilt der ursprünglich vereinbarte Preis für die gesamte Vertragslaufzeit.
Was bedeutet das BGH-Urteil zu Zustimmungsfiktionen für mich?
Das BGH-Urteil vom 27.04.2021 (XI ZR 26/20) hat Klauseln für unwirksam erklärt, die besagen: „Wenn Sie nicht innerhalb von X Wochen widersprechen, gilt die Änderung als genehmigt.“ Alle auf Basis solcher Klauseln durchgesetzten Preiserhöhungen sind unwirksam und rückforderbar — in vielen Branchen seit 2018.
Habe ich ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen?
Ja, in vielen Fällen. Bei Strom und Gas ergibt sich das Sonderkündigungsrecht aus § 41 Abs. 3 EnWG, bei Telekommunikation aus § 56 Abs. 2 TKG, bei Versicherungen aus § 40 VVG. In anderen Bereichen kann § 314 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund) greifen. Das Sonderkündigungsrecht muss oft innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden.
Kann ich zu viel gezahlte Preise zurückfordern?
Ja. Wenn die Preiserhöhung auf einer unwirksamen Klausel beruhte, haben Sie einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Fordern Sie die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Preis schriftlich zurück.
Wie muss mein Energieversorger eine Preiserhöhung ankündigen?
Der Energieversorger muss die Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitteilen. Die Mitteilung muss den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Erhöhung enthalten sowie ausdrücklich auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen. Fehlt der Hinweis, beginnt die Kündigungsfrist nicht zu laufen.
Was kann ich tun, wenn mein Fitnessstudio den Beitrag erhöht?
Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthält. Ohne eine solche Klausel ist die Erhöhung unwirksam. Widersprechen Sie schriftlich und zahlen Sie nur den vereinbarten Beitrag. Nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht, wenn Sie den Vertrag beenden möchten.
Muss eine Preisanpassungsklausel auch Preissenkungen ermöglichen?
Ja. Nach der BGH-Rechtsprechung müssen Preisanpassungsklauseln symmetrisch gestaltet sein: Wenn steigende Kosten zu Preiserhöhungen führen können, müssen sinkende Kosten auch zu Preissenkungen führen. Einseitige Klauseln, die nur Erhöhungen vorsehen, sind unwirksam.

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Dieser Artikel wurde zuletzt am 10.5.2026 aktualisiert und redaktionell geprüft.

Redaktionelle Verantwortung: Redaktion Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen, Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen · Prüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip

Quellen: Öffentlich zugängliche Geschäftsberichte, regulatorische Filings, anerkannte Finanzdatenbanken · Keine Anlageberatung i.S.d. § 2 Abs. 8 Nr. 10 WpHG

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